a) Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich,
sofern sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar
erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur
Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
b) Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
a) Der Vertrag gilt bei Annahme der Bestellung durch den Lieferanten als
abgeschlossen.
b) Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
c) Tritt in den geschäftlichen Verhältnissen des Bestellers eine Änderung
ein, so hat der Lieferant das Recht, von Kaufverträgen zurückzutreten
oder eine entsprechende Sicherstellung zu verlangen.
a) Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung respektive der Lieferschein massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet.
b) Überlassene Muster sind, wenn nichts anderes erwähnt ist, stets Typmuster, nicht Ausfallmuster für bestimmte Lieferungen.
c) Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung können durch den
Lieferanten vorgenommen werden, sofern diese eine Verbesserung
bewirken.
a) Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die
gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und
Leistungen sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
Der Lieferant garantiert die Einhaltung der EU-Verordnungen 853/2004
und 2073/2005.
a) Die Preise des Lieferanten verstehen sich, soweit nichts anderes
vereinbart wird, DDP Destination Besteller.
a) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Für
Lieferungen ins Ausland erfolgt die Zahlung, sofern keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen werden, durch ein unwiderrufliches und
durch eine angesehene Schweizer Bank bestätigtes Akkreditiv oder gegen Vorkasse.
b) Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil des Lieferanten ohne
Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art
zu leisten. Anderslautende Zahlungsbedingungen werden speziell vereinbart.
c) Bei Zahlungsverzug behält sich der Lieferant die sofortige Einstellung
von geplanten Lieferungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins
von 8% p.a. zu berechnen.
a) Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren
vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, die zum
Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlichen Massnahmen zu
treffen.
b) Der Lieferant ist berechtigt, unter Mitwirkung des Bestellers den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintragen zu lassen.
a) Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch den
Lieferanten und nach vollständiger Bereinigung der technischen Belangen.
b) Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
− wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt
werden, dem Lieferanten nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese
durch den Besteller nachträglich abgeändert werden;
− wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät
eröffnet werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig beim
Lieferanten eintreffen;
− wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der
gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese beim
Lieferanten, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikat, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.
a) Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsent-
schädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweislich
durch den Lieferanten verschuldetwurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller
durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.
b) Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung
höchstens ½ %, insgesamt aber nicht mehr als 5 %, berechnet auf den
Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.
c) Wegen Verspätung der Lieferanten oder Leistungen hat der Besteller
keine Rechte und Ansprüche ausser den in Artikel 9. a und b ausdrücklich genannten.
a) Die Produkte werden vom Lieferanten sorgfältig verpackt.
b) Besondere Wünsche betreffend Verpackung sind dem Lieferanten
rechtzeitig bekannt zu geben. Eventuell entstehende Mehrkosten werden verrechnet.
c) Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem
Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf
Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu
richten.
d) Die Versicherung gegen Transportschäden obliegt dem Lieferanten.
Der Besteller hat die Lieferung innerhalb angemessener Frist, spätestens innerhalb von einer Woche nach Erhalt, zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
a) Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte frei
von Fabrikations- und Materialfehlern sind.
b) Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung respektive Produktespezifikation ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
c) Sollten die Produkte fehlerhaft sein, so kann der Besteller Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit von einem Jahr ab Lieferung
verlangen.
d) Wird ein Fehler im Sinne von Artikel 12. c nicht innerhalb angemessener Frist durch Ersatzlieferung durch den Lieferanten behoben, so kann
der Besteller Herabsetzung des Erwerbspreises oder Rückgängigmachung der Vertrages verlangen.
e) Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte die
Produkte unsachgemäss behandeln und/oder die vorgeschriebenen Lagerbedingungen nicht einhalten oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur
Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den
Mangel zu beheben.
f) Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen
sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, mangelhafter Ausführung oder anderer Gründe entstanden sind, welche der
Lieferant nicht zu vertreten hat.
g) Wegen Mängel an Material oder Ausführung sowie wegen Fehlens
zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Artikel 12. c. und d. ausdrücklich genannten.
h) Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle
Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie
gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt.
Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf
Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom
Vertrag ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit zwingende produkthaftpflichtrechtliche Bestimmung
dem nicht entgegenstehen.
Der vorliegende Vertrag unterliegt schweizerischem Recht.
Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten.