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Allgemeine Verkaufsbedingungen

1) Allgemeine Informationen

a) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, sofern sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Andere Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.
b) Alle Vereinbarungen und rechtsverbindlichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

 

2) Angebote und Vertragsabschlüsse

a) Der Vertrag kommt mit der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten zustande.
b) Angebote, die keine Annahmebedingungen enthalten, sind unverbindlich.
c) Tritt in den Geschäftsverhältnissen des Bestellers eine Änderung ein, so ist der Lieferant berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Garantie zu verlangen.

 

3) Umfang

a) Für den Umfang und die Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung bzw. der Lieferschein maßgebend. Darin nicht enthaltene Materialien oder Leistungen werden zusätzlich berechnet.
b) Ausgegebene Muster sind, wenn nicht anders angegeben, stets "Typenmuster" und keine "Ausfallmuster" für bestimmte Lieferungen.
c) Änderungen der Auftragsbestätigung können vom Lieferanten vorgenommen werden, sofern diese Änderungen die Durchführung einer Verbesserung gewährleisten.

 

4) Vorschriften im Bestimmungsland

a) Der Besteller hat den Lieferanten spätestens bei Auftragserteilung auf die gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen sowie auf die Verhütung von Unfällen und Krankheiten beziehen. Der Lieferant garantiert die Einhaltung der Richtlinie EU 853/2004 und EU 2073/2005.

 

5) Preise a) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise des Lieferanten als DDP-Bestimmungsort des Bestellers.

 

6) Zahlungsbedingungen

a) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung erfolgt die Zahlung bei Lieferungen ins Ausland durch ein unwiderrufliches, von einer schweizerischen Bank mit guter Bonität bestätigtes Akkreditiv oder gegen Vorauszahlung.
b) Zahlungen sind vom Besteller am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten. Abweichende Zahlungsbedingungen sind gesondert zu vereinbaren.
c) Bei Zahlungsverzug behält sich der Lieferant die sofortige Einstellung der geplanten Lieferungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins von 8% p.a. zu verlangen.

 

7) Eigentumsvorbehalt

a) Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Eigentums des Lieferers zu treffen.
b) Der Lieferer ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt unter Mitwirkung des Bestellers in das entsprechende Register eintragen zu lassen.

 

8) Lieferfrist
a) Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch den Lieferer und nach vollständiger Klärung der technischen Fragen.
b) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: - wenn dem Lieferer die für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig zugehen oder wenn diese vom Besteller nachträglich geändert werden; - wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten, Akkreditive nicht rechtzeitig eröffnet werden oder erforderliche Einfuhrlizenzen nicht rechtzeitig zugehen; - wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferer trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet dessen, ob sie beim Lieferer, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Ereignisse höherer Gewalt - z.B. Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohstoffe, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.

 

9) Lieferverzug
a) Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweislich durch den Lieferer verursacht wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung nachweisen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung geholfen, entfällt der Anspruch auf Verzugsentschädigung.
b) Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ½%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf den Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen des Verzugs berechtigen nicht zu einer Verzugsentschädigung.
c) Wegen vom Lieferer zu vertretender Verzögerung der Lieferung oder Leistung hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Artikel 9. a und b ausdrücklich genannten.

 

10) Lieferung, Transport und Versicherung

a) Die Produkte werden vom Lieferanten sorgfältig verpackt.
b) Sonderwünsche bezüglich der Verpackung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben. Daraus resultierende Mehrkosten werden in Rechnung gestellt.
c) Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller unverzüglich nach Erhalt der Liefer- oder Frachtpapiere an den letzten Frachtführer/Spediteur zu richten.
d) Die Versicherung gegen Transportschäden ist Sache des Lieferanten.

 

11) Prüfung und Annahme der Lieferung

Der Besteller hat die Lieferung innerhalb angemessener Frist - spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt - zu prüfen und dem Lieferanten etwaige Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Besteller dies, so gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

 

12) Gewährleistung und Haftung

a) Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind.
b) Zugesicherte Eigenschaften sind nur solche, die in der Auftragsbestätigung bzw. in den Produktspezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Gewährleistung gilt bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
c) Sind die Produkte mangelhaft, so kann der Besteller während der Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Lieferung eine Ersatzlieferung verlangen.
d) Wird ein Mangel im Sinne von Artikel 12. c nicht innert angemessener Frist durch eine Ersatzlieferung des Lieferanten behoben, so kann der Besteller eine Herabsetzung des Kaufpreises oder eine Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
e) Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte die Produkte unsachgemäß behandeln und/oder die vorgeschriebenen Lagerbedingungen nicht einhalten oder wenn der Besteller im Falle eines Mangels nicht unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
f) Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferers ausgeschlossen sind Schäden, die infolge schlechten Materials, mangelhafter Ausführung nicht erkennbar sind oder aus anderen, vom Lieferer nicht zu vertretenden Gründen entstanden sind.
g) Wegen Mängeln in Material oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Artikel 12. c. und d.
ausdrücklich genannten. h) Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende Bestimmungen der Produkthaftung entgegenstehen.

 

13) Anwendbares Recht

Dieser Vertrag unterliegt dem schweizerischen Recht.

 

14) Ort der gerichtlichen Zuständigkeit

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Lieferanten.

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